Legaler Waffenbesitz für deutsche Staatsbürger – I

Über legale und illegale Schußwaffen, Sicherheit und ein friedliches Leben in Freiheit

 

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Legaler Waffenbesitz für deutsche Staatsbürger

Teil I:   Legale Schußwaffen – Eigensicherung und Schutz  des Umfelds bei Privatpersonen

Dezember  2018

 

Gliederung:

Teil I        Legale Schußwaffen – Eigensicherung und
                Schutz des Umfelds bei Privatpersonen

Vorwort
Einleitung
Historischer Überblick
Legale Waffen in den Händen von Privatpersonen

 

Teil II       Legale Waffen – Heimatschutzverbände – Milizen
Einleitung
Vom Überlebenswillen der Völker
Wer & Wie
Zwei Seiten einer Medaille
Nachwort

 

Teil III       Legale Waffen – Forderungen
Änderungsvorschläge im Detail
Zeitplan / Stufenplan
Zusammenfassung in Form von
a. Parteiprogramm
b.
Wahlprogramm
c.
Regierungsprogramm

 

 

Teil I
Legale Schußwaffen – Eigensicherung und Schutz des Umfelds bei Privatpersonen

 

Vorwort

An wen richtet sich diese Studie und an wen nicht?

Vergleicht man den selbst-erlebten Alltag beispielsweise aus dem Jahr 1966 mit der politischen Entwicklung bis 2018, wird jeder ideologie-immune Zeitzeuge zu dem Schluß kommen müssen: Die Sicherheitslage hat sich auf eine Weise verschärft, die von allen klar denkenden Personen vorausgesehen werden konnte und auch wurde. Einzelne Persönlichkeiten wie Enoch Powell hatten es 1968 sogar öffentlich laut und deutlich ausgesprochen (Rivers of Blood).

Die militärische Definition des Begriffs „Bürgerkrieg“ lautet sinngemäß, daß ab einer gewissen Größenordnung von zusammenhängenden Flächen, auf denen die staatlichen Sicherheitskräfte die Kontrolle verloren haben, die Lage als Bürgerkrieg oder von bürgerkriegsartigen Unruhen bestimmt zu bewerten ist. Dabei ist es für eine realistische Lageanalyse unerheblich, in welchem Stadium sich die Auseinandersetzungen befinden, ob noch niedrigschwellig und lokal überschaubar mit Messern oder schon intensiv und weiträumig mit robustem Gerät.

Nimmt man in Deutschland die aufgegebenen und nicht mehr zu kontrollierenden Flächen und urbanen Großräume, die neudeutsch verniedlichend sich sprachlich als „No-Go-Areas“ tarnen, als ob es sich nur um ein Fußgängerproblem handelte, und berücksichtigt die Veränderungen beispielsweise bei einer Justiz, die sogenannte Meinungsverbrechen härter ahndet als tatsächlichen Mord und Totschlag oder mit den für deutsche Kinder demütigenden, bisweilen lebensgefährlichen Vorgängen auf Schulhöfen, so wird jedermann, offen oder heimlich, wenn auch innerlich widerstrebend, zugeben müssen, daß das Stadium des Vorbürgerkrieges vorüber ist.

Wer sich selbst oder seine Familie nicht wenigstens mental auf diese Lage vorbereitet hat, sollte sich beeilen es nachzuholen. Die nächsten zwanzig Jahre werden anders verlaufen als die Jahre nach 1918 oder 1945, in denen trotz härtester Bedingungen ein homogenes, nicht einmal durch Doppelpaßbesitzer destabilisiertes Volk als Schicksalsgemeinschaft zu überleben vermochte.

Diejenigen, die sich gegenwärtig aufgrund ihrer politischen, geschäftlichen oder finanziellen Positionen als unangreifbar betrachten, werden sich noch wundern. Glaubt dieses Milieu wirklich, ungeschoren davon zu kommen? Aufgrund welcher historischer Erfahrungen hofft diese Schicht darauf, unter den neuen Bestimmern das bisherige komfortable Leben fortführen zu können – der Unterhalt von Steuerzahlern finanziert, die Kinder auf Privatschulen, bei den berufspolitisierenden Funktionären oft auch noch Personenschützer im Garten, gepanzerte Pkws in der Garage?

Vertrauen diese Profiteure einer kulturmarxistischen Epoche, deren zyklische Phase sich dem Ende zuneigt, in ihrem Größenwahn darauf, daß sie auch in Zukunft ihren Status als „hartes Ziel“ beibehalten dürfen? Pochen diese Ignoranten darauf, daß das bisher so günstige Schicksal ihnen den Abstieg zu einem „Soft Target“, einer ungeschützten Person, ersparen müßte? Haben sie nie Shakespeare gelesen, dessen Werke in Fülle von Standardsituationen über nicht mehr zu kontrollierende Rachegelüste berichten?

Das klassische Beispiel aus dem Jahr 387 ante über die Vielfalt an Diskussionsmöglichkeiten besiegter, in Folge davon waffenloser Bürger war über zweitausend Jahren gültig. Der Verhandlungsspielraum wird auch in den nächsten zweitausend Jahren nicht größer werden. Damals beendete der neue Bestimmer mit der Waffe in der Hand jede weitere Verhandlung mit nur zwei Worten. An diese beiden Worte sollten sich alle Abstammungsdeutschen langsam gewöhnen: Vae victis.

Die vorliegende Studie übergeht sämtliche Einwände aller Waffengegner. Hier wird weder auf die sogenannten „amerikanischen Verhältnisse“ noch auf die üblichen lückenhaften bis gefälschten Statistiken und Dokumentationen über Schußwaffengebrauch eingegangen. Für den ehrlich interessierten Leser gibt es eine Fülle hochwertiger Fachbücher und Artikel – herausgehoben seien die Autoren Andreas Tögel (u.a. bei „eigentümlich frei“), Ron Siderius und das Netzwerk einer Katja Triebel (German Rifle Association) – in denen die inkompetenten bis hirnrissigen Vorwürfe der Waffengegner zerpflückt und widerlegt werden.

Wer angesichts der Faktenlage weiterhin in dem Wahn leben will, daß Waffen per se „mörderisch“und „böse“ seien, hat den Schuß immer noch nicht gehört. Dieser Personenkreis wird sich weder mental noch sonst auf irgendeine Art rational weiter entwickeln, selbst wenn vor dessen Augen die eigenen Nachkommen massakriert werden. Zu versuchen, diese Personen mittels Fakten anzusprechen, ist sinnlos. Laut Diagnose eines in alternativen Blogs bekannten Psychiaters (Dr. Lyle Rossiter) handelt es sich um den Zustand einer klinischen Geisteskrankheit, die weder durch Vernunft noch durch Schmerzen therapierbar ist. Solche Realitätsleugner sind zu vernachlässigen und ihrem gerechten Schicksal zu überlassen.

Diese Studie richtet sich ausschließlich an jene, die über ausreichend gesunden Menschenverstand und das Wissen verfügen, daß gegen einen „Bösen mit Waffe“ nur ein „Guter mit Waffe“ hilft.

Es gibt Buchtitel, die ganze Bibliotheken ersetzen. Spenglers „Untergang des Abendlandes“ gehört dazu wie Hayeks „Der Weg in die Knechtschaft“. Beim Thema „legaler Waffenbesitz“ hat der Autor John Richard Lott im Jahr 1998 jenen Buchtitel „erfunden“, der das gesamte Für und Wider zum Thema „legaler Waffenbesitz“ in vier Worten vollständig zusammenfaßt: „More Guns, Less Crime“. Diese Erkenntnis bildet die Grundlage der folgenden Ausführungen.

 

Einleitung

Dies ist keine juristische Studie. Der Notwehrparagraph wird nicht ein einziges Mal zitiert. Das Fundament dieser Studie bilden lediglich drei Gesichtspunkte:

1. Die anthropologischen Schutzmechanismen der menschlichen Natur.

2. Die historischen Erfahrungen aus Epochen, in denen Völker zugrunde gingen.

3. Die gegenwärtigen Alltagserlebnisse vieler Abstammungsdeutschen, sofern sie selbst noch nicht oder nicht mehr gehirngewaschen sind und ihre persönlichen Alltagserfahrungen realistisch einordnen können.

Auf dieser Grundlage sollen vorab folgende Fragen geklärt werden:

Warum wehren wir uns?

Wer kommt als Beschützer in Frage?

Wer will Schutz verhindern?

Warum wehren wir uns gegen einen Angriff auf unseren Körper und unser Leben?

Es existieren zahlreiche Erklärungsansätze, die sich mit dieser Frage beschäftigen. Sie alle liefern auf vielfältige Weise die Legitimation für Selbstverteidigung, um sich und seine Nächsten in gefährlichen Situationen schützen zu dürfen – vom großen Komplex des Naturrechts über Rechtsphilosophie, einzelnen Gesetzestexten bis zu religiösen Forderungen, wie sie beispielsweise im sechsten Gebot der Christen zum Ausdruck kommen. Dieses sechste Gebot lautet korrekt übersetzt: „Du sollst nicht morden“. Das impliziert: „Du sollst dich auch nicht ermorden lassen. Ergreife sofort und zielgerichtet angemessene Gegenwehr.

In dieser Studie wählen wir einen reduzierten, mehr „rustikalen“ Ansatz. Wir wehren uns, kurz gesagt, aus vier Gründen:

1. Wir sind Säugetiere und werden, sofern geistig gesund, von einem Überlebenstrieb gesteuert.

2. Wir wissen, daß unsere körperliche Unversehrtheit, also unsere individuelle Sicherheitslage, wichtiger ist als Essen und Trinken. Unsere leibliche Unversehrtheit steht in der Prioritätenliste des Überlebens an erster Stelle. Denn was nützt uns eine Quelle, wenn wir auf dem Weg dorthin erschlagen werden?

3. Wir fürchten körperliche Schmerzen und versuchen konsequent, mit allen Mitteln diese zu vermeiden.

4. Wir haben ein naturgegebenes Gefühl für Unrecht. Daher lassen wir uns nicht ohne Gegenwehr das gefallen, was wir selbst anderen nicht antun. Logischerweise wollen wir es von den anderen auch nicht angetan haben.

Auch dem Kriminellen sind diese vier Gründe bekannt. Denn der Kriminelle läßt sich wie jedermann weder gern überfallen noch seines Eigentums von anderen Kriminellen berauben.Trotzdem hält er sich nicht an die allgemein gültigen Regeln des Zusammenlebens. Als Rechtfertigung für sein kriminelles Handeln genügt dem Täter, stark zusammengefaßt, nur ein einziges Argument: Der Kriminelle denkt, er könne es sich, ohne Schaden zu nehmen, erlauben. Deshalb macht er es dann auch.

Wer kommt als Beschützer in Frage?

Der Staat beansprucht das Gewaltmonopol. Dieses bezieht sich auf die Durchsetzung des Rechts, auf sonst nichts. Der Staat beansprucht kein Schutzmonopol, da dieser Anspruch, für jeden einsehbar, nicht einzulösen wäre. Die Polizei funktioniert als das Ermittlungspersonal der Staatsanwaltschaft. Die Polizei sorgt für öffentliche Sicherheit und Ordnung, nicht für den direkten individuellen Schutz, außer bei zufälliger Anwesenheit am Schauplatz eines Verbrechens.

Mord, Totschlag, Körperverletzung oder Vergewaltigungen sind keine Distanzverbrechen wie zum Beispiel „moral bombing“ gegen eine ungeschützte Zivilbevölkerung. Es bedarf einer tatnotwendigen Nähe zum Opfer. Für diese Nähe legen wir in dieser Studie aus Gründen der Klarheit exemplarisch eine idealtypische Entfernung von rund 10 Metern fest. In diesem Umkreis von 10 Metern müßte der Staat bei Anspruch des Schutzmonopols neben jeden Bürger einen Polizisten vorhalten, um Sicherheit und Schutz herzustellen – 50 Millionen Bürger und 50 Millionen Polizisten. Das ist selbstverständlich Unsinn. Kein Staat kann ehrlicherweise ein Schutzmonopol beanspruchen.

Bei diesem Szenarium spielt die Frage der gegenwärtigen Polizeidichte keine Rolle, selbst wenn der Personalbestand der Polizei plötzlich verhundertfacht würde. Innerhalb der kritischen 10 Meter bleibt der Bürger ohne staatlichen Schutz. Es geht überhaupt nicht anders.

Die Sicherheitslage für die Bürger wird aber dann extrem kritisch, wenn der Staat ein Monopol auf den Besitz von Schußwaffen und auf die Verteidigung mit Schußwaffen beansprucht. Damit wird das Thema existenziell.

Im Umkreis von ca. 10 Metern ist Flucht selten möglich. Der „Kampf-Flucht-Reflex“ wird durch das Verhalten des Täters und dessen direkte Nähe auf „Kampf“ gelenkt. Es kommt zu einem Zusammentreffen von Täter und Opfer – eigentlich immer ohne das Beisein von Polizei.

In diesen Sekunden, in denen es um Leben oder Tod geht, ist jede Person allein. Jetzt gibt es nur noch eine einzige Möglichkeit. Das Opfer muß sich selbst beschützen. Als realistische Schutzmaßnahme eignet sich ausschließlich, wie in der Fachliteratur belegt oder durch gesunden Menschenverstand erklärbar, eine Schußwaffe. Diese entscheidenden Sekunden sind der alleinige Ausgangspunkt aller Planungen für den Schutz des Lebens, für körperliche Unversehrtheit und darüber hinaus für die persönliche Freiheit jeden Bürgers.

Die mit zeitlicher Verzögerung eintreffenden staatlichen Sicherheitskräfte können, falls politisch nichts dagegen spricht, nur noch die Tat dokumentieren – ein schwacher, bürokratischer Trost für die Hinterbliebenen, ein die Gleichgültigkeit nicht störender Vorgang für diejenigen, die sich mit steuerfinanzierten Personenschützern umgeben dürfen. Daß deren Personenschützer scharfe Schußwaffen und keine Schreckschuß-Spielgeräte mit sich führen, bedarf keiner Erklärung.

Zusammenfassung:

Im Ernstfall reduziert sich jede taktische Überlegung auf zwei Fragen: Will ich am Leben bleiben? Bin ich gegenwärtig in der Lage, mich angemessen mit einer Schußwaffe wehren zu können?
In Kurzform: Respice finem.

Wer will Schutz verhindern?

Es kommt in der Geschichte immer wieder zu Phasen, in denen eine Regierung ihren Kontrollverlust durch das eigene bewaffnete Volk zu fürchten hat. Um die Nichtrealisierbarkeit eines Schutzmonopols zu verschleiern, aber den eigenen Machterhalt auf Basis rationaler Planung abzusichern, gibt es für eine solche Regierung nur eine einzige taktische Lösung: Die Regierung muß das Monopol beanspruchen, den Besitz von Schußwaffen zu erlauben

Zur Rechtfertigung gegenüber dem unbewaffneten Volk werden zwei Argumentationsmuster auf den sinnvollerweise eingebundenen Medienmarkt geworfen: Die Beschränkung des privaten Waffenbesitzes geschieht im „Interesse der öffentlichen Sicherheit“ und sie dient dem „Schutz der Rechtsordnung“.

Die ideologische These, Schußwaffen in privaten Händen erhöhten die Gefahr für die Allgemeinheit, wird von keinem Kenner geglaubt, weder von Politikern noch von legalen Waffenbesitzern oder den illegal bewaffneten Kriminellen. Sie alle wissen ganz genau, daß es nicht um legale Waffen und um den Schutz der Bevölkerung geht, sondern um Macht, Kontrolle und Schutz der Macht vor Anfechtung und Widerstand. Dafür ist das Establishment bereit, Verluste und Opfer des eigenen Volks hinzunehmen.

Auch die Propagandalüge, es gäbe einen Zusammenhang zwischen Waffendichte und Kriminalität, hat keine Chance, bei den drei genannten, mit Schußwaffen vertrauten Milieus, auf Akzeptanz zu stoßen. Denn diese drei Spezies wissen genau, wie es richtigerweise heißen müßte, nämlich folgendermaßen: Es besteht zweifelsfrei ein Zusammenhang zwischen legaler Waffendichte und der Opferzahl durch illegal bewaffnete Kriminelle.

Erfahrungsgemäß fällt bei der Masse, besonders den urban degenerierten Bevölkerungsteilen, jede Propaganda zum Nachteil der eigenen lebenswichtigen Interessen auf fruchtbaren Boden. Die Mehrheit der Wahlberechtigten erkennt keine Notwendigkeit, für die im Ernstfall eigene Verteidigungsfähigkeit vorzusorgen. Das Endstadium der Verhausschweinung ist dann eingetreten, wenn die flächendeckende Entwaffnung unbescholtener Bürger als Sicherheitsgewinn gepriesen wird.

Der rational und ökonomisch vorgehende Kriminelle muß aus Gründen seiner Eigensicherung größtes Interesse daran haben, während seines „Arbeitsvorgangs“ nicht mit einem mittels einer Schußwaffe abgesicherten Opfers konfrontiert zu werden. Das Credo aller Verbrecher lautet folgerichtig: Gute Regierung, schaffe eine, schaffe hunderte waffenfreie Zonen. Der wichtigste Verbündete des Verbrechers ist immer jener Staat, der ein Monopol auf Schußwaffenbesitz beansprucht.

Ziel aller weltweiten Waffengesetze ist es, daß die Völker über so wenig legale Waffen wie möglich verfügen. Deshalb steckt in jedem Kriminellen interessenbedingt ein überzeugter Etatist, der sich seiner Regierung aus existentiellen Motiven verpflichtet fühlt. Denn dieser Regierung ist es zu verdanken, daß nicht der Täter, sondern sein Opfer ins Leichenschauhaus gekarrt wird.

Fazit 1:

Die Verteidigungsfähigkeit aller Bürger des eigenen Volkes wird geopfert, um Kritik an Machtstrukturen unter Kontrolle halten zu können. Von der Entwaffnung der Regierten hängt die weitere, ungestörte Ausübung der Macht ab, ohne daß der davon profitierende Personenkreis sein eigenes Blutvergießen riskiert. Dieser Personenkreis setzt sich mehrheitlich zusammen aus Politikern und Kriminellen. Besonders dann, wenn Deutungshoheiten schwinden und Zweifel an der Legitimation des Herrschaftsapparates sich vermehrt Ausdruck verschaffen, ist die Entwaffnung des Volkes auf dem Weg schärferer Waffengesetze aus Sicht der Machterhaltung sinnvoll. Die Entwaffnung unbescholtener, zuverlässiger Bürger bildet dabei folgerichtig den ersten, unauffälligen Schritt in eine Diktatur.

Fazit 2:

Je tiefer sich ein Volk in der zyklischen Phase seines Untergangs bewegt, desto größer wird die Zahl der freiwilligen Befürworter eines staatlichen Monopols für die Erlaubnis von Schußwaffen. Da staatlicher individueller Schutz nicht funktionieren kann, muß die Staatspropaganda die Opfer als zufallsbedingte Einzelfälle denunzieren. Der irrwitzige Glaube aller Gegner legaler Waffen an eine durch Einschränkung legaler Waffen stabilisierte Sicherheitslage ist durch keine Opferstatistik zu erschüttern.

 

Historischer Überblick:

Wir beginnen mit einer kurzen, historischen Zusammenfassung der Geschichte legalen Waffenbesitzes auf deutschsprachigem Boden im Jahr 1848. In diesem Jahr eskalierten die Konflikte zwischen Adel und bürgerlichen Reformkräften, weil diese den feudalen Machtanspruch vehement in Frage stellten. Die Frage des bewaffneten, revolutionären Kampfes gegen die Befürworter und Nutznießer der Restauration wurde für kurze Zeit zum entscheidenden Thema, bis es sich aufgrund des Sieges der bewaffneten Gegenrevolutionäre über die kaum bewaffneten 48-Revolutionäre von selbst erledigt hatte. Es war eine Lehre für diejenigen, die geglaubt hatten, daß man beliebig lang über Vor- und Nachteile einer Bewaffnung diskutieren dürfe. Eine waffenlose Opposition hat noch nie den Zeitplan eines Machtwechsels bestimmt.

Wichtig aus Sicht dieser Studie sind beispielsweise die Forderungen aus Dresden vom 26. Juli 1848: „Jeder Preuße ist nach dem vollendeten 20. Jahre berechtigt, Waffen zu tragen. Die Ausnahmefälle bestimmt das Gesetz.“ (Zitiert nach: Ron Siderius, Die letzte Verteidigungslinie, Seite 81, Lichtschlag Buchverlag). Der Zusammenhang zwischen dem Recht, sich zu bewaffnen, und der Art und Weise, wie sich ein Volk politisch, kulturell und ökonomisch organisiert, stand damals allen Beteiligten klar vor Augen – im Gegensatz zu heute.

Die nächste, aus Sicht legalen Waffenbesitzes wichtige Epoche war das deutsche Kaiserreich 1871 – 1918. Es handelt sich um jene Epoche, deren Besonderheit der Ökonom Bruno Bandulet, wenn auch in anderem Zusammenhang, in einem seiner Buchtitel in folgenden Worten zusammenfaßt: „Als Deutschland Großmacht war.“

Das Kaiserreich kannte keine speziellen Waffengesetze, sondern organisierte lediglich mit Vorschriften den Erwerb und das Führen von Schußwaffen oder deren Verbote. Aus heutiger Sicht waren es extrem freiheitliche Zustände, die nur mit den gegenwärtigen Verhältnissen in den liberalsten Bundesstaaten der USA, beispielsweise mit Alaska, vergleichbar sind.

Trotz dieser „amerikanischen Verhältnisse“ sind aus der kaiserlichen Epoche keine besonderen Vorkommnisse bekannt, die eine Kritik an der „Gesetzeslosigkeit“ des damaligen Waffenbesitzes erlauben dürften. Die Erfahrungen aus diesem Abschnitt deutscher Geschichte lassen sich in dem Urteil zusammenfassen: Es war eine für Wohlstand, Meinungsvielfalt, Rechtsprechung und den Alltag des Volkes in Ruhe lassende „sichere“, von zahlreichen individuellen Freiheiten geprägte Epoche. Ein Ziel dieser Studie ist es, die Aufmerksamkeit dahin zu lenken, die Erfolge dieser Epoche als Anknüpfungspunkt zu entdecken.

Der bis heute bestimmende Einschnitt in das Recht, Waffen zu erwerben und zu führen, ereignete sich als Folge der Niederlage im I. Weltkrieg mit dem Abschluß der Pariser Vor-Ort-Verträge (1919 – Versailler Vertrag). Im Falle Deutschlands war klar, daß Waffen in deutschen Händen die uneingeschränkte Machtausübung der Sieger gefährden könnten. Aber auch in anderen europäischen Staaten, sogar bei den Siegermächten selbst, wurden in den folgenden Jahren strenge Waffengesetze eingeführt, welche dem jeweiligen Staat die Kontrolle über legalen privaten Waffenbesitz erlaubten.

Dies alles ereignete sich noch vor den politischen Veränderungen von 1933. Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß beinahe sämtliche heutigen Waffengesetze in Europa sich auf einen kurzen Zeitabschnitt nach dem Ende des ersten Weltkrieges zurückführen lassen.

Der nächste Entwicklungsabschnitt mit Bezug zum Waffenrecht war die Zeit nach der Gründung der Bundesrepublik bis zu der weiteren Verschärfung der Waffengesetze im Jahr 1972. Aus heutiger Sicht ist dieser Zeitabschnitt als halbwegs noch liberal und eingeschränkt vernünftig zu bezeichnen. Es existierten zwar zahlreiche Restriktionen, es fehlten aber die vielen heutigen schikanösen Einschränkungen, beispielsweise bei Aufbewahrung, Munitionserwerb, Anzahl der erlaubten Kurzwaffen oder Transport.

Der Zustand der heutigen Verhältnisse geht auf die Verschärfung des Waffenrechts in 1972 zurück. Als Vorwand diente der Terrorismus der RAF und verwandter Banden. Inwieweit verdeckte Operationen staatlicher Dienste diesen Vorwand mitgestalteten, gilt bis heute als ungeklärt. Die ermittlungstechnisch zielführende Frage „cui bono“ weist auf Verstrickungen hin, wie sie auch bei ähnlichen Vorgängen in anderen Ländern nachweislich existieren.

Als eine historische Gesetzmäßigkeit läßt sich folgendes Schema erkennen: Überall, wo es bei der Machtausübung „rumpelte“, wo einer herrschenden Kaste die Legitimation abgesprochen wurde, reduzierte die Regierung als erstes den privaten Waffenbesitz. Es handelte sich dabei um eine schnelle, geistesgegenwärtige taktische Reaktion als vorbeugende Schutzmaßnahme für den weiteren ungestörten Machterhalt. Dem Volk wurde lediglich erklärt, schärfere Waffengesetze dienten der Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung. Das Volk hat es mehrheitlich immer wieder geglaubt.

Aus Sicht derjenigen, die an den Schalthebeln der Macht sitzen und dort sitzen bleiben wollen oder müssen – weil berufslos -, genießt das Thema Waffenrecht höchste Priorität. Unabhängig von Staatsform, Wirtschaftsmodell oder kultureller Entwicklungsphase werden von jeder politischen Führung bei den ersten Anzeichen einer oppositionellen Bedrohung immer und sofort einschneidende Maßnahmen beim Waffenrecht ergriffen.

Eine Opposition, welche diese Priorität nicht erkennt oder aus taktischem Interesse leugnet, wird behaupten, daß alle Fragen des Waffenrechts auf später verschoben werden müßten. Ihre Funktionäre werden argumentieren, daß das Thema in der Bevölkerung keine oder nur eine negative Resonanz findet. Die Funktionärsschicht der Opposition wird ihrer Basis suggerieren zu glauben, daß durch Verschweigen der Wahrheit eine seit Jahrzehnten indoktrinierte Wählermasse schnell und bequem in das Lager der Opposition wechseln könnte. Diese falschen Akzeptanzerwartungen lassen jede Oppositionsbewegung früher oder später zu einer Scheinopposition mutieren.

Das Waffenrecht entscheidet maßgeblich über die weitere Entwicklung metapolitischer Strömungen. Alle wichtigen Politikfelder finden ihre Begrenzung von vorneherein in der Handhabung der Frage, wer legal Schußwaffen erwerben und führen darf.

 

Legale Waffen in den Händen von Privatpersonen

In der BRD ist momentan der legale Waffenbesitz praktisch nur für zwei Gruppen bei Privatpersonen möglich: Sportschützen und Jäger, denen beide ein sogenanntes Bedürfnis zugestanden wird. Beide Gruppen müssen über persönliche Voraussetzungen, Fachwissen und praktische Erfahrungen im Umgang mit Schußwaffen verfügen. Am Ende der Ausbildung stehen die Jagdschein- oder Sachkundeprüfung.

Die Qualität dieser Ausbildung gibt die Garantie, daß, wie sich seit Jahrzehnten gezeigt hat, der Mißbrauch mit legalen Waffen im Promille-Bereich liegt. Diese Ausbildungsvorschriften sind mehrheitlich auch bei einem zukünftigen liberalen Waffenrecht für jedermann beizubehalten, soweit dieser an einem legalen Waffenbesitz interessiert ist und auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Ausbildungsvorschriften lassen sich allerdings noch in vieler Hinsicht verbessern, wie in Teil III dieser Studie dargelegt wird.

Der Ausbildungsstand der privaten Waffenbesitzer stellt kein Risiko dar. Die Probleme einer Legalisierung liegen nicht bei den Bürgern. Kern des deutschen Waffengesetzes ist der Anspruch des Staates auf das Recht, ein Monopol bei der Beantwortung von drei speziellen Fragen zu besitzen und dieses Monopol mit Gewalt durchzusetzen.

Die drei speziellen Fragen lauten:

Monopol 1: Wer darf darüber entscheiden, was ein Bedürfnis ist?

Monopol 2: Wer darf darüber entscheiden, daß ein Bedürfnis vorliegen muß?

Monopol 3: Wer darf darüber entscheiden, wem gegebenenfalls der Anspruch auf ein Bedürfnis zu erlauben ist?

Die Antwort lautet jedesmal: Nur der Staat als Einziger darf darüber entscheiden. Damit fällt automatisch auch die Entscheidung, ob ein Bürger sich realitäts-angemessen verteidigen kann.

Diese gesetzgeberischen Entscheidungsmonopole führen in der Praxis zu einem praktischen Verbot von angemessener Notwehr im Alltagsleben. Naturrechtler bestreiten, daß ein Staat überhaupt die Macht beanspruchen darf, das Recht auf realistische Selbstverteidigungsmöglichkeiten zu gestatten oder zu verbieten. Die Praktiker unter den Kritikern der gegenwärtigen deutschen Waffengesetze bieten als Kompromiß an, daß, wenn man – vorübergehend – bei dem Begriff „Bedürfnis“ bleiben möchte, ein Bedürfnis, sich mit einer Waffe zu schützen, permanent für jeden deutschen Bürger vorliegt.

Ein ebenso nicht justiziabel zu definierender Begriff ist die Vokabel „Zuverlässigkeit“. Die beiden Begriffe „Bedürfnis“ und „Zuverlässigkeit“ beinhalten einen weiten Spielraum an Interpretationsmöglichkeiten. Es handelt sich um typische Kampfbegriffe zum Nutzen derjenigen, die am Hebel der Macht sitzen. Mit der mißbräuchlichen Handhabung unscharfer Begriffe an Stelle von rechtseindeutigen Bestimmungen lassen sich ganze Völker entwaffnen und infolge Wehrlosigkeit tyrannisieren.

Fügt man noch zwei weitere unscharfe Begriffe hinzu, kann sich jede politische Organisation, Regierungsclique oder jedes Parteienkartell mit dem taktischen Einsatz dieser vier Kampfbegriffe an der Macht halten, ohne daß die Gefahr droht, von einer bewaffneten Bevölkerung zur Rechenschaft gezogen zu werden. Diese vier Kampfbegriffe lauten: Bedürfnis – Zuverlässigkeit – Sicherheit – Rechtsordnung.

Aber auch diejenigen, die als Kaderorganisation an die Macht kommen wollen, werden sich ebenso konsequent auf die Propagandawirkung dieser vier taktischen Kampfbegriffe stützen müssen.

Das klassische Beispiel für eine solche Vorgehensweise bildet die Oktoberrevolution von 1917 in Rußland. Wie gelang es einer Minderheit, nämlich circa zehntausend bewaffneten Sozialisten, die Macht über die Großstadt Moskau zu übernehmen? In Moskau lebten laut Quelle Stanislav Mischin „über 30.000 Offiziere … und zehntausende von Privatpersonen, die alle legal bewaffnet waren“.

Unter dem Regiment des Zaren gab es, wie im Deutschen Kaiserreich, kaum Restriktionen bezüglich der Bewaffnung von Privatpersonen. Die Roten, die Sozialisten, mußten angesichts der Ungleichheit – sie selbst eine kleine bewaffnete Minderheit, auf der anderen Seite eine bewaffnete Bevölkerungsmehrheit – zu einer List greifen, die auch heutzutage in fast jedem instabilen Land noch greifen könnte. Sie versprachen den Weißen, der nicht-sozialistischen Bevölkerungsmehrheit, diese in Ruhe zu lassen, wenn deren bewaffneter Teil bereit wäre, seine Waffen im Interesse der Rechtsordnung registrieren zu lassen. Viele vertrauten diesem Angebot und kamen zum Registrieren. Nach der Registrierung wurden sie erschossen, einer nach dem anderen. Die übrig gebliebenen Bewaffneten auf Seiten der Weißen waren nicht mehr in der Lage, im Kampf gegen die Sozialisten zu bestehen. So wurde Moskau übernommen.

Fälschlicher Weise wird im deutschen Sprachraum die Übernahme des Zarenreiches durch Sozialisten als eine kurze Episode im Oktober 1917 wahrgenommen. In Wirklichkeit kam es zu einem mehrjährigen brutalen Bürgerkrieg mit über 12 Millionen Toten. Die traditionell gut bewaffnete russische Zivilbevölkerung spielte neben zahlreichen militärischen und milizartigen Verbänden eine wichtige Rolle im Kampf gegen die Roten. Die Sozialisten standen in diesem Bürgerkrieg mehr als einmal an dem Rand einer Niederlage. Russen wie Stanislav Mischin führen den späten Sieg der Roten im Wesentlichen darauf zurück, daß die Unterstützung aus Finanzkreisen der USA den Ausschlag für den Sieg der Sozialisten gegeben hätte.

Die Einnahme von Moskau zeigt, daß eine bewaffnete Zivilbevölkerung zu mehr in der Lage sein könnte, als nur den individuellen Schutz vor kriminellen Tätern zu gewährleisten. Das setzt allerdings voraus, daß die Gefahrenlage richtig analysiert wird.

Sobald eine Regierung oder Revolutionäre, die gerade die Macht erobert haben, sich von oppositionellen Kräften in Frage gestellt sehen, ist es für den Machterhalt überlebensnotwendig, die Möglichkeit einer legalen Bewaffnung der Regierten zu verhindern.

Umgekehrt achtet jede Regierung, die sich den Interessen ihres Volkes verpflichtet fühlt, darauf, den Schutz ihres Volkes mit allen Mitteln zu verbessern. Das gilt sowohl im zwischenmenschlichen Bereich bei Einzelpersonen, da es immer einen Bodensatz an Kriminellen geben wird, als auch auf der Ebene von Staaten.

Eine flächenmäßig breit aufgestellte bewaffnete Bevölkerung steigert neben der personellen Sicherheit zusätzlich das Abschreckungspotential gegen äußere Gegner. Angesichts der Entschlossenheit, welche ein bewaffnetes Volk ausstrahlt, wird jedem Feind bewußt, mit welchem Widerstand sein Angriff zu rechnen hat. Das Risiko des eigenen Untergangs ist erfahrungsgemäß die einzige friedensbewahrende Option. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine anthropologische Konstante.

Die Organisation legal bewaffneter Volksverbände wird in Teil II behandelt.

 

Ende von Teil I

Dezember 2018

 

 

Teil II behandelt das Thema Miliz – Heimatschutztruppe – Selbstverteidigungskräfte.

Teil III dieser Studie beschäftigt sich mit konkreten Verbesserungsvorschlägen der Ausbildungsmethoden und dem Abbau bzw. Rückbau unsinniger bis absurder Beschränkungen bei Erwerb und Führung einer Schußwaffe.

 

 

Sämtliche Rechte bei Centrum deutsche Außen- und Geopolitik

 

Teil I: Legale Schußwaffen – Eigensicherung und Schutz des Umfelds